[ad_1]
Im Zusammenhang mit der tragischen Amokfahrt in der Trierer Fußgängerzone am 1. Dezember 2020, bei der sechs Menschen ums Leben kamen und 23 weitere verletzt wurden, wurde die Anerkennung eines Dienstunfalls eines Feuerwehrmanns vor Gericht verhandelt. Der betroffene Feuerwehrmann, der im Einsatz war, klagte auf Anerkennung seiner psychischen Belastungen als Dienstunfall. Das Verwaltungsgericht Trier lehnte seine Klage jedoch ab und entschied, dass der Einsatz nicht die „wesentlich mitwirkende Teilursache“ für seine psychischen Beeinträchtigungen sei.
Die Ereignisse am 1. Dezember 2020
Am 1. Dezember 2020 lenkte ein Mann gezielt ein Fahrzeug in die belebte Fußgängerzone von Trier. Die verheerenden Folgen dieser Amokfahrt erschütterten die Stadt und das ganze Land. Unter den ersten Einsatzkräften vor Ort war auch der Feuerwehrmann, dessen Fall nun verhandelt wurde. Er wurde nach seiner Ankunft zunächst in einem Bereitstellungsraum eingesetzt und fuhr später mit einem Kollegen in die Innenstadt, um im Rahmen der psychosozialen Einsatznachsorge nach möglichen Betroffenen zu suchen. Da keine Personen gefunden wurden, die einer Behandlung bedurften, endete der Einsatz.
Der Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall
Im Januar 2021, etwa einen Monat nach dem Einsatz, meldete der Feuerwehrmann präventiv einen Dienstunfall. Er führte an, dass die extremen psychischen und physischen Belastungen während des Einsatzes möglicherweise erst zeitlich verzögert zu psychischen Folgen führen könnten. Im Jahr 2023 beantragte er schließlich offiziell die Anerkennung dieses Vorfalls als Dienstunfall, doch die Stadt lehnte seinen Antrag ab. Die Begründung: Der Feuerwehrmann habe bereits vor dem Einsatz an einer wesentlichen psychischen Vorschädigung gelitten.
Die gerichtliche Auseinandersetzung
Im Jahr 2024 reichte der Feuerwehrmann eine Klage ein, um die Anerkennung des Einsatzes als Dienstunfall zu erzwingen. Er argumentierte, dass die Ereignisse während des Einsatzes erhebliche psychische Beeinträchtigungen verursacht hätten und diese allein die rechtlich wesentliche Ursache für seine gesundheitlichen Probleme seien. Besonders die Ungewissheit über die Sicherheit der Lage vor Ort habe seine psychischen Belastungen verstärkt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier
Das Verwaltungsgericht Trier entschied jedoch gegen den Feuerwehrmann. In seinem Urteil vom 16. Juli 2024 stellte das Gericht fest, dass der Einsatz zwar kein gewöhnlicher dienstlicher Vorgang war, der automatisch als diensttypisch eingestuft werden könnte, jedoch sei der Einsatz nicht die „wesentlich mitwirkende Teilursache“ für die psychischen Beeinträchtigungen des Mannes.
Die Richter stützten ihre Entscheidung auf die Feststellungen von Sachverständigen, die zu dem Schluss kamen, dass der Feuerwehrmann bereits durch frühere Erlebnisse und Traumata psychisch vorbelastet war. Der Einsatz in Trier habe daher eher als „der letzte Tropfen“ gewirkt, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte, als dass er allein die Ursache der psychischen Probleme war.
Schranken der Risikoübernahme durch den Dienstherrn
Das Urteil unterstreicht, dass der dienstunfallrechtliche Ursachenbegriff darauf abzielt, eine sachgerechte Risikoverteilung zu gewährleisten. Der Dienstherr soll demnach nur für die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder für Risiken haften, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Beamtentätigkeit zurückzuführen sind. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden besteht nicht mehr, wenn eine andere Bedingung ausschlaggebend war.
Fazit: Anerkennung des Dienstunfalls abgelehnt
Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall keine wesentliche Ursache im Zusammenhang mit dem Dienst des Feuerwehrmannes vorliegt. Die psychischen Beeinträchtigungen des Mannes seien vielmehr durch eine bereits bestehende psychische Vorbelastung bedingt. Der Einsatz am 1. Dezember 2020 habe lediglich als „Gelegenheitsursache“ fungiert und sei nicht der ausschlaggebende Grund für die psychischen Probleme. Daher wurde die Anerkennung des Einsatzes als Dienstunfall abgelehnt.
[ad_2]